BEITRAGSPFLICHT UND BEITRAGSSÄTZE
Alle Personen, welche in der Schweiz erwerbstätig sind oder Wohnsitz haben, entrichten Beiträge an die AHV, IV und EO. Die Beitragspflicht beginnt bei erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und dauert, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, an. Sind Personen nicht erwerbstätig oder geben die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf, sind sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters als Nichterwerbsta¨tige beitragspflichtig.
Arbeitgebende
Unternehmen, welche Mitglied bei einem unserer Gründerverbände sind, rechnen die Beiträge für ihre Mitarbeitenden über die PROMEA Ausgleichskasse ab. Für Arbeitnehmende werden zusätzlich Beiträge an die ALV bezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind, siehe International.
Die Beiträge werden auf Basis des massgebenden Lohnes der Arbeitnehmenden berechnet. Weitere Informationen zu den verschiedenen Beitragssätzen finden Sie in den folgenden Merkblättern:
Selbstständigerwerbende
Personen, welche gemäss der Gesetzgebung der AHV als Selbständigerwerbende anerkannt sind und als Mitglied einem unserer Gründerverbände angehören, rechnen die Beiträge ebenfalls über die PROMEA Ausgleichskasse ab.
Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden auf Basis des Einkommens, unter Abzug des Zinses des investierten Eigenkapitals, berechnet. Bei Geschäftsaufnahme werden die Beiträge zunächst aufgrund eines angenommen Einkommens festgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Nichterwerbstätige
Personen, welche der Beitragspflicht unterstehen, jedoch keine Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichten, bezahlen diese in der AHV, IV und EO als Nichterwerbstätige.
Die PROMEA Ausgleichskasse ist zuständig für alle nichterwerbstätigen Personen, welche älter als 58 alt sind und zuletzt bei einem ihr angeschlossenen Unternehmen erwerbstätig waren.
Die Beiträge werden aufgrund des kapitalisierten Renteneinkommens und des Vermögens berechnet.
Informationen und Anmeldung
Rückvergütung der AHV/IV/EO-Beiträge
Angehörige von Nichtvertragsstaaten können auf Gesuch hin die zinslose Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Voraussetzung für jede Beitragsrückvergütung ist, dass die Beiträge während mindestens eines vollen Jahres entrichtet wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Antrag auf Rückvergütung der Beiträge erfolgt direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, avenue Ed.-Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2 mittels untenstehenden Formularen: