[msg]

Im Todesfall

Ehegatten- und Waisenrenten

Stirbt eine versicherte Person, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente. Dies unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie alt der anspruchsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ist. Ist der überlebende Ehegatte jedoch mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente gekürzt. Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

 

Für Sie als Aktiv Versicherte/r ist die Höhe Ihrer Hinterlassenenleistungen auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.
 

Beim Tod eines/r Altersrentners/in beträgt die Ehegatten- bzw. Partnerrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen 60 % der Altersrente. Hat sich die versicherte Person jedoch bei der Pensionierung für eine Altersrente mit einer 100%-igen anwartschaftlichen Ehegatten- bzw. Partnerrente entschieden, fällt die Ehegatten- bzw. Partnerrente gleich hoch wie die Altersrente aus.


Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich längstens bis zum 25. Altersjahr.

Für weitere Auskünfte sowie die Anmeldung stehen Ihnen unsere zuständigen Sachbearbeitenden gerne zur Verfügung.

 

Eheähnliche Partnerschaft (Konkubinat)

Eine Lebenspartnerrente ist gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht versichert. Die PROMEA Pensionskasse sieht in ihrem Vorsorgereglement jedoch eine Lebenspartnerrente vor, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

  • Beide Partner sind unverheiratet, und zwischen ihnen besteht keine nahe Verwandtschaft;

  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden, oder der Partner der versicherten Person muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer, waisenrentenberechtigter Kinder aufkommen;

  • Es besteht ein Vertrag über eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, welcher zu Lebzeiten zwischen den Lebenspartnern abgeschlossen wurde. Die Stiftung verlangt eine amtliche Beglaubigung der Unterschriften;

  • Der Partner der versicherten Person bezieht keine Ehegatten- bzw. Partnerrente infolge eingetragener Partnerschaft.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in den „Ausführungen zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft“.


Folgende Vorlage können Sie für den Vertrag verwenden. Der amtlich beglaubigte Vertrag selbst ist uns im Todesfall zuzustellen:

Formulare
Vertrag Lebenspartnerschaft (PROMEA Pensionskasse) de fr it

 

Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn und besteht Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Konkubinatspartnerrente, wird bei der PROMEA Pensionskasse der überobligatorische Teil des Altersguthabens grundsätzlich an den überlebenden Ehe- bzw. Konkubinatspartner als Todesfallkapital ausgerichtet, wobei untenstehende Kaskadenordnung gemäss BVG einzuhalten ist. Für geschiedene Ehegatten bestehen besondere Bestimmungen.
 
Wird keine Ehegattenrente oder Konkubinatspartnerrente ausbezahlt, entsteht der Anspruch auf ein Todesfallkapital, welches dem ganzen Altersguthaben der versicherten Person entspricht. Anspruchsberechtigt ist/sind:

 

  1. Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen
  2. die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die von der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes in erheblichem Masse unterstützt wurde, sofern sie keine Ehegattenrente bzw. Partnerrente infolge eingetragener Partnerschaft bezieht,    
  3. Kinder, welche keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen
  4. Eltern, bei deren Fehlen    
  5. die Geschwister.